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In eine andere Gesellschaft wechseln

Für: HR, Administration, Bereichsleitung und Fachleitung

Wechselt eine Person in eine andere Gesellschaft Ihrer Organisation, erfassen Sie das als Wechsel mit neuem Arbeitgeber. Die Anwendung macht daraus einen GesellschaftswechselDie Person wechselt in eine andere Gesellschaft Ihrer Organisation. Für die Gesellschaften ist das ein Austritt und ein Eintritt, für die Organisation weder Zugang noch Austritt.Nochmals tippen öffnet das Glossar.. Für die Gesellschaften ist das ein Austritt und ein Eintritt, für die Organisation weder Zugang noch Austritt.

Das Feld «Arbeitgeber» erscheint nur, wenn Ihre Organisation mindestens eine weitere aktive Gesellschaft hat. Die Gesellschaft steht im Zeugnis und auf dem Briefpapier. Erfassen dürfen den Fall HR, Admin, Bereichsleitung und Fachleitung.

Klären Sie vorher, was für die Dienstjahre gilt:

  • Sie beginnen neu, mit dem Tag von «Gilt ab».
  • Sie werden angerechnet, ab den Dienstjahren der bisherigen Anstellung. Das ist möglich, wenn es vertraglich vereinbart ist oder ein Betriebsübergang (Art. 333 OR) vorliegt.

Der erste Eintritt der Person muss freigegeben sein, wie bei jeder neuen Anstellung einer bestehenden Person.

Sie beginnen wie bei jedem Wechsel in der Eintrittsmaske, mit der Karte «Bestehende Person?». HR und Admin erreichen die Maske auch in der Personalakte, im Menü ⋮ unter «Neue Anstellung …». Das Feld «Arbeitgeber» steht in der Maske «Neue Anstellung».

  1. Wählen Sie die Person und tragen Sie «Gilt ab» ein, wie unter Neue Anstellung für eine bestehende Person beschrieben. Die Marke oben heisst zunächst «Wechsel».

  2. Wählen Sie im Feld «Arbeitgeber» die neue Gesellschaft. Die Marke wechselt auf «Gesellschaftswechsel». Darunter erscheint der Hinweis «Neue Gesellschaft: …» mit den Namen beider Gesellschaften. Er nennt Austritt und Eintritt samt AHV, Pensionskasse, Lohnausweis und Zeugnis.

  3. Lesen Sie im Hinweis die Folgen für Arbeitsverhältnis, Zeugnis und Probezeit. Beim Betriebsübergang geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft über, sonst beginnt dort ein neues.

  4. Wählen Sie die Dienstjahre: «beginnen neu» ist vorgewählt. Bei «werden angerechnet» wählen Sie den «Grund», entweder «Vereinbart» oder «Betriebsübergang (Art. 333 OR)». Ohne Grund lässt sich der Fall nicht einreichen.

  5. Prüfen Sie die «Probezeit». Ohne Anrechnung gilt die Vorgabe der Organisation wie bei jedem neuen Eintritt. Bei vereinbarter Anrechnung schlägt die Maske keine neue Probezeit vor. Beim Betriebsübergang steht fest «Keine Probezeit (Betriebsübergang, Art. 333 OR)».

  6. Klicken Sie auf «Einreichen →». Die Rückfrage «Gesellschaftswechsel einreichen?» nennt auch den Austritt bei der bisherigen Gesellschaft.

  • Austritt: Er entsteht nicht beim Einreichen, sondern beim Freigeben, also wenn HR die Checkliste eröffnet. Er gilt am Vortag von «Gilt ab» und sieht das Arbeitszeugnis vor, bei einer bisherigen Lehre das Lehrzeugnis.
  • Eintritt: Er läuft wie jeder Wechsel zur Visierung und zu HR, siehe Eintritt visieren und freigeben. Die Prüfseite zeigt unter «Was sich ändert» die Zeilen «Arbeitgeber» und «Dienstjahre». Aufgaben mit der Bedingung «Neu im Betrieb» entfallen.
  • Geräte und Konten: Sie gelten im Austritt nur, wenn die Person den Betrieb verlässt.
  • Zeugnis: Es gibt eines je Gesellschaft. «Zeugnis erstellen» fragt «Für welchen Arbeitgeber?», siehe Zeugnis erstellen.
  • Dashboard: Eintritt und Austritt tragen die Marke «Gesellschaftswechsel». Ihre Checklisten verweisen mit «Zum Austritt» und «Zum Eintritt» aufeinander.
  • Statistik: Der Wechsel zählt für die Organisation weder als Zugang noch als Austritt, siehe Kennzahlen.

Arbeitgeber oder Dienstjahre waren falsch: Nach der Freigabe stellt die Maske beides nicht mehr um. Nur HR zieht den Fall in der Akte unter «Geplante Änderungen» mit «Zurückziehen» zurück und erfasst ihn neu. Der Austritt bei der bisherigen Gesellschaft wird dabei mitzurückgezogen.

Noch ein Entwurf: Solange der Fall ein Entwurf ist, stellen Sie Arbeitgeber und Dienstjahre in der Maske um. Ein anderer Arbeitgeber macht aus dem Wechsel einen Gesellschaftswechsel, der bisherige Arbeitgeber wieder einen Wechsel. Die Dienstjahre bestimmt die Anwendung dabei neu.

Betriebsübergang mit Probezeit: Eine Probezeit von 1 bis 3 Monaten lehnt die Anwendung ab. Wählen Sie «Keine Probezeit» oder ändern Sie den Grund der Anrechnung.

Art und Befristung bleiben gleich: Innerhalb derselben Gesellschaft ist das kein Wechsel, die Maske sperrt ihn. Bei einer anderen Gesellschaft ist auch dieselbe Anstellungsart eine neue Anstellung, die Sperre greift dann nicht.

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